Gefährliche Gegenstände im Gepäck
ARTIKEL (IATA DGR EDITION 65) | Genehmigung von Freebird Airlines ist erforderlich | Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck | Erlaubt im oder als Handgepäck |
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Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als 70 Vol.%Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer gesamten Nettomenge pro Person von 5 L. Anmerkung: Alkoholische Getränke mit 24 Vol.% oder weniger Alkohol unterliegen keinen Begrenzungen (sind kein Gefahrgut). | Nein | Ja | Ja |
Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich Lithium-Batterien, auslaufsichere Batterien, Nickelmetallhydrid-Batterien und Trockenbatterien (siehe 2.3.5.8) für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Gegenstände, deren Hauptzweck das Versorgen eines anderen Gerätes mit Strom ist, z.B. Lade-Akkus („Powerbanks“) werden als Ersatz-Batterien angesehen. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Lithium-Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g haben. Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben. Jede Person darf nicht mehr als 20 solcher Ersatz-Batterien mitführen. *Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 20 Batterien genehmigen. Auslaufsichere Batterien: diese dürfen höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Jede Person darf nicht mehr als 2 Batterien mitführen. | Nein | Nein | Ja |
Brennstoffzellen-Kartuschen, als Ersatz für tragbare elektronische Geräte. | Nein | Ja | Ja |
Brennstoffzellen-Systeme, die Brennstoff enthalten, zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder) | Nein | Nein | Ja |
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter. | Ja | Ja | Nein |
Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), die Batterien enthalten. Sie müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein. | Nein | Nein | Ja |
Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten. | Verboten | ||
Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebenen Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien, Nickelmetallhydrid-Batterien oder mit Trocken-Batterien. | Ja | Ja | Nein |
Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder mit Lithium-Batterien | Ja | Ja | Nein |
Fortbewegungsmittel: Für Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien, bei denen die Bauart des Fortbewegungsmittels der Batterie/den Batterien keinen ausreichenden Schutz bietet. Die Batterie muss in der Kabine mitgeführt werden. | Ja | Nein | Ja |
Gasflaschen (Gas cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen. | Nein | Ja | Ja |
Gasflaschen (Gas cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Die Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen. Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten. | Ja | Ja | Ja |
Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, welches vorgesehen ist von einer Person getragen zu werden, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstens zwei (2) solcher Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Rettungsmittel. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL. | Ja | Ja | Ja |
Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien, bei denen die Batterien nicht entnehmbar sind und mehr als 0,3 g Lithium-Metall enthalten oder für Lithium-Ionen mehr als 2,7 Wh haben. | Verboten | ||
Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien: – bei denen die Batterien nicht entnehmbar sind. Die Batterien dürfen höchstens 0,3 g Lithium-Metall enthalten oder für Lithium-Ionen höchstens 2,7 Wh haben. – bei denen die Batterien entnehmbar sind. Die Batterien müssen aus dem Gepäckstück entnommen werden, wenn das Gepäckstück aufgegeben werden soll. Die entnommenen Batterien müssen in der Kabine mitgeführt werden. | Nein | Ja | Ja |
Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Muskat- und Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten. | Verboten | ||
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt. | Ja | Ja | Ja |
Haar-Styling-Geräte, die eine Kohlenwasserstoffgaskartusche enthalten. Pro Passagier oder Besatzungsmitglied höchstens ein (1) Haar-Styling-Gerät, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese Haar-Styling-Geräte dürfen zu keiner Zeit an Bord verwendet werden. Ersatz-Gasnachfüllkartuschen für solche Haar-Styling-Geräte sind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen. | Nein | Ja | Ja |
Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff Trockenverpackungen („dry shipper“), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält. | Nein | Ja | Ja |
Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zu verpacken. Vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (Versandstück) das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt. Aufgegebenes Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind. | Ja | Ja | Ja |
Kosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente); und Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch. Die gesamte Nettomenge der nicht radioaktiven kosmetischen oder medizinischen Artikel und der Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, (Unterklasse 2.2) darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern. | Nein | Ja | Ja |
Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, der Kartuschen mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein. | Ja | Ja | Ja |
Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich „Powerbanks“ (Lade-Akkus) siehe Batterien, als Ersatz bzw. lose | |||
Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose, mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und für tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED). Oder solche mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g, die nur für PMED erlaubt sind. Höchstens zwei Ersatz-Batterien ausschließlich im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. | Ja | Nein | Ja |
Lithium-Batterien: Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthalten, einschließlich Medizinprodukte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltelektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablet PCs, (siehe 2.3.5.8). Lithium-Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g und Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein. Jede Person darf höchstens 15 tragbare elektronische Geräte (PED) mitführen. *Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 15 tragbaren elektronischen Geräten (PED) genehmigen. | Nein | Ja | Ja |
Mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte. Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren (einschließlich medizinischen) elektronischen Geräten gilt eine Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchsten 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g erlaubt. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein. | Ja | Ja | Ja |
Munition, sicher verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Versandstücken zusammengepackt werden. | Ja | Ja | Nein |
Permeationsröhrchen/Permeationszellen müssen A41 entsprechen. | Nein | Ja | Nein |
Proben, die nicht ansteckungsgefährlich sind und mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt wurden, müssen A180 entsprechen. | Nein | Ja | Ja |
Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben sind, die in eine Person eingepflanzt oder außerhalb der Person angebracht sind. | Am Eigenen Körper Mitgeführt | ||
Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten. | Verboten | ||
Sicherheitsausrüstung dürfen nur dann als aufgegebenes Gepäck befördert werden, wenn die Ausrüstung mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Aktivierung ausgestattet ist, eine Lithium-Metall-Zelle enthält und der Lithiumgehalt nicht mehr als 1 g beträgt; eine Lithium-Metall-Batterie, deren Gesamtgehalt an Lithium nicht mehr als 2 g beträgt; Bei Lithium-Ionen-Zellen beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 20 Wh; Bei Lithium-Ionen-Akkus beträgt die Wattstundenleistung nicht mehr als 100 Wh. Wenn das Gerät Gase zum Ausstoßen von Farbstoff oder Tinte enthält, sind nur kleine Gaskartuschen und -behälter zulässig, die Gas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 ml enthalten und keine anderen Bestandteile als ein Gas der Division 2.2 enthalten, die diesen Vorschriften unterliegen. Die Freisetzung von Gas darf für die Besatzungsmitglieder keine übermäßige Belästigung oder Unannehmlichkeit hervorrufen und somit die ordnungsgemäße Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben verhindern. Im Falle einer unbeabsichtigten Aktivierung müssen alle gefährlichen Auswirkungen auf das Gerät beschränkt bleiben und dürfen keinen extremen Lärm verursachen. Hinweis: Defekte oder beschädigte Sicherheitsgeräte dürfen nicht transportiert werden. | Ja | Ja | Nein |
Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein kleines Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck erlaubt. Hinweis: „Überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ oder mit Lithium-Batterien betriebenen Feuerzeuge ohne Schutzkappe oder anderweitigen Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung sind verboten). | Am Eigenen Körper Mitgeführt | ||
Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt. | Ja | Nein | Ja |
Thermometer, medizinisch oder klinisch, welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle. | Nein | Ja | Nein |
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren
| Nein | Ja | Nein |